Deregulierung des Marktes

Eine umfassende gesetzliche Neuregelung ist zwingend erforderlich. Wir meinen, dass das verkehrspolitische Ziel, den Fernverkehr durch mehr Wettbewerb zu beflügeln, am besten dadurch erreicht werden kann, den Markt weitgehend zu öffnen. Nach allen bisher bekannten empirischen Studien über das potenzielle Nachfrageverhalten von Fahrgästen führt dies nicht zu der befürchteten Kannibalisierung der Bahnen, in deren Infrastruktur in der Vergangenheit viel Steuergeld investiert wurde. Eine Beeinträchtigung des Nahverkehrs durch Parallelfahrten oder Unterlaufen von Verbundtarifen kann ausgeschlossen werden. Die Fernbusliberalisierung ist kein Präjudiz für die Öffnung anderer Verkehrsmärkte, sondern kann über die Legaldefinition des Fernverkehrs (mehr als 50km, Reisezeit über eine Stunde für die überwiegende Zahl der Fahrgäste) klar abgegrenzt werden.

Die oben genannten Ziele, die mit einer „kontrollierten“ Deregulierung erreicht werden sollen, werden sich auch im Markt einstellen. Unwirtschaftliche und unseriöse Anbieter werden nachhaltig keine Chance haben. Die Anforderungen an die Busfahrer und des Berufsbilds verbieten jegliches Sozialdumping. Schließlich werden die Verkehrsunternehmen analog des internationalen Fernbuslinienverkehrs ihre Angebote aufeinander so abstimmen, dass eine optimale Bedienung auch mit Anschlusssicherung zu den Bahnen erreicht wird.

Die Etablierung eines nachfrageorientierten Fernbusangebots als Ergänzung zum Schienenverkehr kann durch eine gesetzliche Klarstellung in einem weiterentwickelten Personenbeförderungsgesetz erreicht werden:

• Verankerung einer eigenständigen Fernbus-Regelung im PBefG in einem eigenen Paragraphen, ohne
  die Einschränkungen des § 13, Abs. 2 und 3 (unüberwindliche Marktzugangsbarrieren)
• Gleichstellung mit den Bestimmungen des grenzüberschreitenden Fernverkehrs innerhalb der
  Europäischen Union (VO 684/92 „keine Versagungsgründe außer ruinöser Wettbewerb“)
• Reduzierung der Genehmigungspflicht für Busfernverkehre auf subjektive Eignungskriterien,
  finanzielle Solidität, eine verbraucherschützende Betriebspflicht und ggf. sonstige politisch wichtige
  Elemente wie z. B. Tarifgebundenheit, Sicherheitsstandards oder Mittelstandsförderung
• Fahrpreise sind nicht mehr Teil der Genehmigung
• Anzahl zu beteiligender Institutionen im Anhörverfahren wird stark eingeschränkt, dabei keine
  Anhörung von Wettbewerbern mehr (Preisgabe Geschäftsgeheimnisse unterbinden)
• Abweisung aller anhängigen Genehmigungsanträge zur Ermöglichung eines fairen,
  diskriminierungsfreien Marktzutritts ab Start der Deregulierung
• Die Ausgestaltung bestehender Verkehre ist nicht mehr möglich – bei Konzessionsablauf erfolgt
  lediglich eine Neuantragstellung

Das Bundesverwaltungsgericht bejaht in seinem Urteil vom 24.06.2010 Parallelverkehre auf auskömmlichen Strecken zu Bahnen, wenn der Fahrpreis erheblich günstiger ist. Mit dem Produkt Fernbus soll ein anderer Fahrgastmarkt für den öffentlichen Fernverkehr gewonnen werden, der bislang kein befriedigendes Verkehrsangebot vorfindet. Zudem stellt das Gericht fest, dass Wettbewerb und Nachfrageorientierung maßgeblich über neue Angebote entscheiden sollten. Dennoch bestätigt das Urteil das Vorrecht von Altbetreibern durch eine Ausgestaltung im Sinne von Preisänderungen, Ergänzungsverkehren sowie begrenzten Streckenverlagerungen.
Diese starken Einschränkungen des Wettbewerbs und die auch nach dem Urteil weiter bestehenden Operationalisierungs- und Verfahrensprobleme machen es aus unserer Sicht erforderlich, nun zügig an einer gesetzlichen Neuregelung zur Liberalisierung des Marktes zu arbeiten, so wie es der Koalitionsvertrag vorsieht.

Wir begrüßen daher den aktuellen Regierungsentwurf und hoffen auf ein baldiges Inkrafttreten der Gesetzesänderung.



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